Der Pflichtteilsberechtigte kann seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nur realisieren, wenn er die erforderlichen Informationen einfordern kann, um die Ansprüche beziffern zu können (
253 Abs. 2 ZPO). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in
2314 BGB Auskunfts-, Wertermittlungs- und weitere vorbereitende Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten normiert. Der Wortlaut des
2314 BGB ist aber unstreitig zu eng. Die Autorin nimmt eine Auslegung vor, die entgegen der bisherigen Rechtsprechung zu einem einheitlichen System vorbereitender Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten führt, das Sinn und Zweck des
2314 BGB gerecht wird. Da Umfang und Anwendungsbereich der Ansprüche des
2314 BGB präzise dargestellt werden, hat die Arbeit auch für den Praktiker wertvollen Nutzen.
253 Abs. 2 ZPO). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in
2314 BGB Auskunfts-, Wertermittlungs- und weitere vorbereitende Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten normiert. Der Wortlaut des
2314 BGB ist aber unstreitig zu eng. Die Autorin nimmt eine Auslegung vor, die entgegen der bisherigen Rechtsprechung zu einem einheitlichen System vorbereitender Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten führt, das Sinn und Zweck des
2314 BGB gerecht wird. Da Umfang und Anwendungsbereich der Ansprüche des
2314 BGB präzise dargestellt werden, hat die Arbeit auch für den Praktiker wertvollen Nutzen.