- VOB-Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A und B
- VOL-Verdingungsordnung für Leistungen Teil A und B
- VOF-Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen
- GWB-Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen-Auszug
- VergaberechtsänderungsG
- Vergabe VO
- Nachprüfungsverfahren der Länder
- GeschäftsO des Vergabeüberwachungsausschusses des Bundes
- Adressen: Vergabekammern, Vergabesenate und Vergaberpüfstellen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - 4. Teil, Vergabeverordnung - VgV, Sektorenverordnung - SektVO, Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV, Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV, Wettbewerbsregistergesetz - WRegG, Vergabe- und Vertrags-ordnung für Bauleistungen Teil A und B - VOB, Unterschwellenvergabeordnung - UVgO, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen - VOL/B
Mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Dr. Ute Jasper, Rechtsanwältin und Dr. Fridhelm Marx, Ministerialdirigent a.D.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - 4. Teil, Vergabeverordnung - VgV, Sektorenverordnung - SektVO, Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV, Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV. Unterschwellenvergabeordnung - UVgO, Vergabe - und Vertragsverordnung für Bauleistungen- VOB Teil A und B, Wettbewerbsregistergesetz - WRegG so-wie Vergabegesetze der Länder.
Zur 22. Auflage (Rechtsstand: 15.Oktober 2019):
Die 22. Auflage bringt die Sammlung auf den aktuellen Stand mit dem 2. und 3. Abschnitt der VOB/A welche durch die Änderung der Verweise in
2 VgV und
2 Abs. 2 S. 2 VSVgV mit Wirkung zum 18.7.2019 in Kraft gesetzt wurden. Für Lieferleistungen, Dienstleistungen und freiberufliche Leistungen gilt nun die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an Stelle der VOL/A unterhalb der Schwellenwerte. Sie bezieht ihre Rechtskraft wie die Basisvorschriften der VOB/A aus den haushaltsrechtlichen Regeln der
55 BHO/LHO, orientiert sich aber inhaltlich an der neuen VgV. Auf Länderebene ergibt sich ein Flickenteppich: In neun Ländern gilt die UVgO bereits (Stand September 2019).
- VOL-Verdingungsordnung für Leistungen Teil A und B
- VOF-Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen
- GWB-Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen-Auszug
- VergaberechtsänderungsG
- Vergabe VO
- Nachprüfungsverfahren der Länder
- GeschäftsO des Vergabeüberwachungsausschusses des Bundes
- Adressen: Vergabekammern, Vergabesenate und Vergaberpüfstellen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - 4. Teil, Vergabeverordnung - VgV, Sektorenverordnung - SektVO, Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV, Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV, Wettbewerbsregistergesetz - WRegG, Vergabe- und Vertrags-ordnung für Bauleistungen Teil A und B - VOB, Unterschwellenvergabeordnung - UVgO, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen - VOL/B
Mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Dr. Ute Jasper, Rechtsanwältin und Dr. Fridhelm Marx, Ministerialdirigent a.D.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - 4. Teil, Vergabeverordnung - VgV, Sektorenverordnung - SektVO, Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV, Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV. Unterschwellenvergabeordnung - UVgO, Vergabe - und Vertragsverordnung für Bauleistungen- VOB Teil A und B, Wettbewerbsregistergesetz - WRegG so-wie Vergabegesetze der Länder.
Zur 22. Auflage (Rechtsstand: 15.Oktober 2019):
Die 22. Auflage bringt die Sammlung auf den aktuellen Stand mit dem 2. und 3. Abschnitt der VOB/A welche durch die Änderung der Verweise in
2 VgV und
2 Abs. 2 S. 2 VSVgV mit Wirkung zum 18.7.2019 in Kraft gesetzt wurden. Für Lieferleistungen, Dienstleistungen und freiberufliche Leistungen gilt nun die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an Stelle der VOL/A unterhalb der Schwellenwerte. Sie bezieht ihre Rechtskraft wie die Basisvorschriften der VOB/A aus den haushaltsrechtlichen Regeln der
55 BHO/LHO, orientiert sich aber inhaltlich an der neuen VgV. Auf Länderebene ergibt sich ein Flickenteppich: In neun Ländern gilt die UVgO bereits (Stand September 2019).