Wer zuerst kommt, mahlt zuerst ist sowohl als Rechtsgedanke als auch als gesellschaftliche Verhaltens- und Ordnungsregel anerkannt. Sollte es daher auch demjenigen, der sich neben einer vorhandenen Immissionsquelle ansiedelt, verwehrt sein, sich auf seine Abwehransprüche aus Paragr. 1004, 906 BGB zu berufen? Selbst schuld? Volker Bischofs geht dieser Fragenstellung nach und kommt, aufgrund der Systematik und der historischen sowie dogmatischen Grundlagen des
906 BGB, zu der Auffassung, dass die vom BGH in seinem sog. Hammerschmiede-Urteil gefundene und in der jüngeren Literatur begrüßte Berücksichtigung der sog. Nutzungspriorität im primären Rechtsschutz nach Paragr. 1004, 906 BGB dogmatisch abzulehnen ist.
906 BGB, zu der Auffassung, dass die vom BGH in seinem sog. Hammerschmiede-Urteil gefundene und in der jüngeren Literatur begrüßte Berücksichtigung der sog. Nutzungspriorität im primären Rechtsschutz nach Paragr. 1004, 906 BGB dogmatisch abzulehnen ist.