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Zwei Entscheidungen des EuGH (Van Uden / Deco-Line, SIg. 1998, I-7091; Mietz l Intership, SIg. 1999,I-2277) griffen Grundsatzprobleme des nur rudimentär in Art. 31 EuGVVO/Art. 24 EuGVÜ geregelten einstweiligen Rechtsschutzes auf. Prägend für die internationale Entscheidungszuständigkeit, den Begriff der Eilmaßnahmen und ihre Extraterritorialität ist das vom EuGH neu aufgestellte Erfordernis der "realen Verknüpfung" zwischen Forum, Eilmaßnahme und betroffenem Gegenstand. Die Auslegung dieses Begriffes wirft eine Fülle von Fragen auf, deren Antworten zu einem neuen Verständnis von Art. 31…mehr

Produktbeschreibung
Zwei Entscheidungen des EuGH (Van Uden / Deco-Line, SIg. 1998, I-7091; Mietz l Intership, SIg. 1999,I-2277) griffen Grundsatzprobleme des nur rudimentär in Art. 31 EuGVVO/Art. 24 EuGVÜ geregelten einstweiligen Rechtsschutzes auf. Prägend für die internationale Entscheidungszuständigkeit, den Begriff der Eilmaßnahmen und ihre Extraterritorialität ist das vom EuGH neu aufgestellte Erfordernis der "realen Verknüpfung" zwischen Forum, Eilmaßnahme und betroffenem Gegenstand. Die Auslegung dieses Begriffes wirft eine Fülle von Fragen auf, deren Antworten zu einem neuen Verständnis von Art. 31 EuGVVO/Art. 24 EuGVÜ führen. Diese Normen sind nicht mehr als Verweisungsnormen zu begreifen, sondern als abschließende Zuständigkeitsnormen im europäischen einstweiligen Rechtsschutz.
Autorenporträt
Der Autor: Volker Willeitner, geboren 1969, Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg, Referendariat in Stuttgart, 2001 Zulassung als Rechtsanwalt in Stuttgart, Promotion 2003 an der Universität Heidelberg.