Die Länder haben mit der Neuregelung der
11 und 19 RStV den Versuch gemacht, unter Beachtung des Gebots der Staatsferne die inzwischen auch nach europarechtlichen Vorgaben notwendige Konkretisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herbeizuführen. Die Abhandlung stellt die europarechtlichen Vorgaben dar, beleuchtet die Konkretisierungsnormen und befasst sich schließlich mit der Frage, ob diese Konkretisierung des Programmauftrags, den der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu erfüllen hat, in die Programmautonomie der Rundfunkanstalten eingreift und damit das Gebot der Staatsferne verletzt.
11 und 19 RStV den Versuch gemacht, unter Beachtung des Gebots der Staatsferne die inzwischen auch nach europarechtlichen Vorgaben notwendige Konkretisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herbeizuführen. Die Abhandlung stellt die europarechtlichen Vorgaben dar, beleuchtet die Konkretisierungsnormen und befasst sich schließlich mit der Frage, ob diese Konkretisierung des Programmauftrags, den der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu erfüllen hat, in die Programmautonomie der Rundfunkanstalten eingreift und damit das Gebot der Staatsferne verletzt.