Anhand der Arbeit wird die Schadenersatzproblematik im Falle von wrongful birth, wrongful conception sowie wrongful pregnancy erläutert. Die Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist ein Kausalitätszusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Arztes und der Geburt des unerwünschten Kindes. Das rechtswidrige Verhalten des Arztes muss auf einem Aufklärungs- oder Behandlungsfehler beruhen. Ausgangspunkt der Arbeit ist das geplante Schadenersatzrechts-Änderungsgesetz 2011, welches auf die bisherige Rechtsprechung des OGH reagieren soll. Gemäß dem geplanten
1293 Abs 2 ABGB soll niemand aus der Geburt eines Kindes Schadenersatzansprüche erheben können, ausgenommen die Behinderung wird schuldhaft verursacht. Das BMJ will somit die Diskriminierung behinderter Menschen verhindern und eine sozialrechtliche Lösung zur finanziellen Unterstützung behinderter Kinder schaffen. Die Frage ob die unerwünschte Geburt eines Kindes einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch begründet, wirftneben rechtlichen auch ethische Fragestellungen auf, die es aufzuzeigen gilt.
1293 Abs 2 ABGB soll niemand aus der Geburt eines Kindes Schadenersatzansprüche erheben können, ausgenommen die Behinderung wird schuldhaft verursacht. Das BMJ will somit die Diskriminierung behinderter Menschen verhindern und eine sozialrechtliche Lösung zur finanziellen Unterstützung behinderter Kinder schaffen. Die Frage ob die unerwünschte Geburt eines Kindes einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch begründet, wirftneben rechtlichen auch ethische Fragestellungen auf, die es aufzuzeigen gilt.