Das Institut des Prozeßbetrugs ist nicht nur in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, sondern auch im Schrifttum anerkannt. Die Verfasserin arbeitet heraus, welche Probleme der Prozeßbetrug in den verschiedenen zivilprozessualen Verfahrensarten in Theorie und Praxis bereitet. Anschließend stellt sie das altehrwürdige Institut des Prozeßbetrugs in Frage. Auf der Grundlage der heutigen Betrugsdogmatik verneint die Autorin diese grundsätzliche Frage nach der Möglichkeit eines Prozeßbetrugs überhaupt. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß die Prozeßlüge de lege lata in der Regel straflos ist. Schließlich wird ein Vorschlag für eine zu schaffende Vorschrift der falschen Parteibehauptung erarbeitet, die geeignet ist, solche Handlungen zu pönalisieren, über deren Strafwürdigkeit heute in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit besteht.