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In dieser Arbeit wurde der Frage nachgegangen, ob und, wenn ja, warum die notwendige Mitwirkung im Rahmen der von Zuständigkeitsgesichtspunkten geprägten allgemeinen Beteiligungslehre straflos sein kann. Die Zurechnungsformel der Beteiligung lautet: Verbindet der Einzelne aufgrund seiner Selbstbestimmung seinen Organisationskreis mit den Organisationskreisen anderer, so übernimmt er akzessorisch die Verantwortung für die Konsequenzen der Verbindung. Der Sterbewillige ist trotz seiner Mitwirkung an der Tötung auf Verlangen (§ 216) straflos, nicht weil ein eigenständiger Rechtsgutsangriff…mehr

Produktbeschreibung
In dieser Arbeit wurde der Frage nachgegangen, ob und, wenn ja, warum die notwendige Mitwirkung im Rahmen der von Zuständigkeitsgesichtspunkten geprägten allgemeinen Beteiligungslehre straflos sein kann. Die Zurechnungsformel der Beteiligung lautet: Verbindet der Einzelne aufgrund seiner Selbstbestimmung seinen Organisationskreis mit den Organisationskreisen anderer, so übernimmt er akzessorisch die Verantwortung für die Konsequenzen der Verbindung. Der Sterbewillige ist trotz seiner Mitwirkung an der Tötung auf Verlangen (§ 216) straflos, nicht weil ein eigenständiger Rechtsgutsangriff erforderlich ist, sondern weil niemand zum Weiterleben verpflichtet ist, was nicht durch die Akzessorietät der Teilnahme modifiziert wird. Der wesentlich auf kriminalpolitische Erwägungen zurückführende Grundsatz der straflosen Mindestmitwirkung ist nicht in der Lage, den begünstigten Gläubiger (§ 283c) und den Käufer des pornographischen Werkes (§ 184 Nr. 3) als straflos zu erklären.
Autorenporträt
Xueshuang Zhao earned her LL.B. degree in 2013 and LL.M. in 2015, both from Tsinghua University in Beijing, China. In 2014 she passed the National Bar Exam of China. She obtained the title Legum Magister at University of Freiburg in 2018. From 2018 to 2021 she studied in Freiburg under the supervision of Prof. Dr. Dr. hc mult. Michael Pawlik, LL.M. (Cantab.) for her doctorate. Since 2021 she has been working at China University of Political Science and Law as Assistant Professor.