Was unter dem Begriff Kindeswohl verstanden und wie der Begriff im Sorge- und Umgangsrecht verwendet werden soll, ist von enormer praktischer Relevanz. Jedes Jahr sind 150 000 bis 200 000 minderjährige Kinder von der Trennung und Scheidung ihrer Eltern betroffen. Um die Umstände des jeweiligen Einzelfalls aufzugreifen, muss jedoch Bezug auf eine grundlegende Bestimmung des Kindeswohlbegriffs genommen werden. Das ist bisher nicht hinreichend erarbeitet. Die Regelvermutung der aktuellen justiziellen und politischen Praxis, dass Umgang mit beiden Eltern dem Kindeswohl dient, lässt sich mindestens in Fällen von häuslicher Gewalt infrage stellen. Überhaupt ist es äußerst fraglich, ob das individuell Beste eines bestimmten Kindes im Vorfeld erkannt werden kann. Es wird sich zeigen, so das Fazit dieser Untersuchung, dass eine positive Kindeswohlbestimmung mit einem individualistischen Kindeswohlbegriff, der sich aus ethischen Standards, wie den internationalen Menschenrechtskonventionen, speziell der UN-Kinderrechtskonvention, oder der nationalen Verfassung herleitet, nicht zu vereinbaren ist.
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